Telekommunikationsgesetz nichtig - Vorratsdatenspeicherung dennoch nicht per se verfassungswidrig

Olav Gutting MdB informiert aktuell aus Berlin

Das Bundesverfassungsgericht hat an diesem Dienstag mit seiner Entscheidung die notwendige Rechtssicherheit geschaffen. Es lässt die grundsätzliche Speicherung der für die Arbeit der Sicherheitsbehörden unverzichtbaren Daten zu und bestätigt die gesetzgeberische Grundentscheidung, dass in bestimmten Fällen schwerwiegender Straftaten ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Grundgesetz möglich ist. Es hat auch zugestanden, dass die Vorratsdatenspeicherung und der darauf gründende Verkehrsdatenabruf zur Aufklärung solcher Straftaten erforderliche und geeignete Ermittlungsinstrumente sind. Auskünfte über Vorratsdaten sind danach bei einer ganzen Reihe schwerwiegender Straftaten möglich. Damit trägt das Bundesverfassungsgericht den Bedürfnissen einer effektiven Strafrechtspflege und Gefahrenabwehr gebührend Rechnung.

Gleichzeitig ist Deutschland in der Lage, vollumfänglich seinen europarechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Das begrüßt die CDU/CSU-Fraktion ausdrücklich. Begrüßenswert ist angesichts der anhaltenden terroristischen Bedrohung außerdem die Anerkennung durch das Bundesverfassungsgericht, dass auch in den wichtigen Bereichen der Polizeien und Nachrichtendienste der Zugriff auf Vorratsdaten grundsätzlich möglich ist. Die bei der Novellierung des BKA-Gesetzes geschaffenen Befugnisse des BKA, auf Vorratsdaten zuzugreifen, müssen auch in Zukunft grundsätzlich bestehen bleiben. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings zentrale Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes zur Vorratsdatenspeicherung, also die konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung selbst, wegen Verletzung des Schutzes des Telekommunikationsgeheimnisses für nicht verfassungsgemäß und (mit 4:4 Stimmen) für nichtig erklärt.

Das Gesetz muss damit so behandelt werden, als sei es nie in der Welt gewesen. Bereits vorhandene Daten müssen gelöscht werden. Damit wird in zahlreichen Fällen eine umfassende Sachverhaltsaufklärung nicht mehr möglich sein. Laufende Verfahren müssen möglicherweise eingestellt werden. Abgeordnete der Unionsfraktion haben vor diesem Hintergrund bedauert, dass sich die Vertreter, die das Gesetz für verfassungsgemäß gehalten haben, mit ihren guten Argumenten mehrheitlich nicht durchsetzen konnten.

Der stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Dr. Günter Krings betonte in diesem Zusammenhang: „Derjenige, der schwerste Straftaten begeht oder plant, sollte sich aber nicht in Sicherheit wiegen. Der Staat muss weiter seiner Schutzpflicht gegenüber den Bürgern nachkommen können. Die Klärung der Schuld des Schuldigen und der Unschuld des Unschuldigen erfordert jetzt eine angemessene Antwort des Gesetzgebers. Aufklärung schwerster Straftaten und Gefahrenabwehr sind keine Bedrohung für die Freiheit und Sicherheit der Bürger, sondern eine Grundlage unseres Zusammenlebens.“ Aufgrund der Aufhebung des von der damaligen SPD-Justizministerin Zypries verantworteten Telekommunikationsgesetzes muss jetzt zügig ein neues Gesetz vorgelegt werden, das den hohen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts genügt. Im Bereich der Aufklärung schwerster Straftaten brauchen die zuständigen Behörden eine klare Rechtsgrundlage und dürfen nicht zur Untätigkeit verurteilt werden. Zugriffsbeschränkungen und Sicherheitsauflagen werden entsprechend der Vorgaben aus Karlsruhe umgesetzt werden müssen, damit eine effektive Terrorismusbekämpfung weiter möglich bleibt.

Gerade im Kampf gegen den Terrorismus ist der Zugriff auf Verbindungsdaten im Vorfeld oftmals das einzige Mittel, schwere Straftaten zu verhindern. Daher müssen die Ermittlungsbehörden weiter über effektive Ermittlungsinstrumente wie die Vorratsdatenspeicherung verfügen. Ein Verzicht auf das Instrument kommt daher für die CDU/CSU-Bundestagsfraktion nicht infrage.