Anträge zur Präimplantationsdiagnostik

Der Bundesgerichtshof hat im Juli 2010 entschieden, dass die Durchführung der Präimplantationsdiagnostik (PID) entgegen der bis dahin herrschenden Meinung und Intention des Gesetzgebers unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Durch das Urteil ist eine erhebliche Rechtsunsicherheit entstanden. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur PID ist deshalb geboten. Seit dieser Woche nun liegen drei Anträge zu Gesetzentwürfen vor. Ein Antrag tritt für die Zulassung der PID ein, wenn aufgrund der genetischen Disposition der Eltern oder eines Elternteils für deren Nachkommen eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine schwerwiegende Erbkrankheit besteht oder die PID zur Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos vorgenommen wird, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird. Ein weiterer Antrag tritt für die Zulassung der PID ein, wenn bei den Eltern oder einem Elternteil eine genetische oder chromosomale Disposition diagnostiziert ist, die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Schädigung des Embryos, Fötus oder Kindes zur Folge hat, die zur Tot- oder Fehlgeburt oder zum Tod im ersten Lebensjahr führen kann. Ein weiterer Antrag sieht ein umfassendes gesetzliches Verbot der Durchführung der PID an menschlichen Embryonen vor. Die Mitglieder aller Fraktionen sind nunmehr aufgerufen, Informationsangebote der Initiatoren zu nutzen und ihnen gegenüber eine etwaige Unterstützung zu bekunden. Der Abschluss des parlamentarischen Ver-fahrens ist bis zur Sommerpause geplant.