„Vielleicht anspruchsvollstes Projekt dieser Legislaturperiode“

Generalaussprache zur Sterbebegleitung / Olav Gutting MdB informiert aktuell

Kaum eine Frage bewegt die Menschen mehr als die nach dem Ende des Lebens. Die Diskussion über ein Sterben in Würde wird auf vielen gesellschaftlichen Ebenen geführt, nicht zuletzt von der Politik. Diese Debatte beinhaltet auch die Formen von Sterbehilfe, die von dubiosen Vereinen angeboten werden. Bereits in der vergangenen Legislaturperiode hatte die CDU/CSU-Fraktion einen Anlauf unternommen, das Geschäft mit dem Tod zu verbieten. Nun hat die Union das Thema erneut auf die Tagesordnung gesetzt. Im Deutschen Bundestag wurde daher am gestrigen Donnerstag eine vierstündige Orientierungsdebatte zu diesem Thema geführt. In der vereinbarten Debatte zur sogenannten „Sterbebegleitung“ äußerten Redner unabhängig von ihrer Fraktionszugehörigkeit ihre Vorstellungen und Bedenken zu dieser Fragestellung.

Hintergrund: Im Kern geht es darum, ob und wie der Gesetzgeber die Sterbehilfe künftig regeln sollte. Unterschieden wird zwischen der aktiven, der passiven und der indirekten Sterbehilfe.

Die aktive Sterbehilfe ist in Deutschland als Tötung auf Verlangen strafbar, passive und indirekte Sterbehilfe nicht. Bei der passiven Sterbehilfe werden lebensverlängernde medizinische Maßnahmen entsprechend dem Patientenwillen nicht eingeleitet, nicht fortgesetzt oder abgebrochen. Bei der indirekten Sterbehilfe bekommt der Patient zur Schmerzlinderung medizinisch gebotene Mittel, die als unvermeidbare Folge eine lebensverkürzende Wirkung haben. Auch eine Beihilfe zur Selbsttötung ist nicht strafbar, zumal die Selbstschädigung ebenso straflos ist. Bei Verwendung bestimmter Substanzen kann sich ein Suizidhelfer jedoch nach dem Betäubungsmittelrecht strafbar machen. Zudem sieht die sogenannte Garantenpflicht vor, dass derjenige, der eine Selbsttötung begleitet, also etwa ein Arzt, unter Umständen dazu verpflichtet ist, einem bewusstlosen Menschen, der sterben will, Hilfe zu leisten. Andernfalls könnte dies als unterlassene Hilfeleistung oder Totschlag gewertet werden. Liegt allerdings eine eindeutige Willensbekundung des Menschen vor, der sterben möchte (Patientenverfügung), wird von der sogenannten Garantenpflicht abgesehen.

Rechtlich schwierig ist gleichwohl die Unterscheidung zwischen der strafbaren Tötung auf Verlangen und der straflosen Beihilfe zum Suizid. Die Mediziner betonen, dass Ärzten in Deutschland die Beihilfe zum Suizid nach dem Berufsrecht verboten sei. So verpflichte das Berufsethos den Arzt, Hilfe zum Leben zu leisten, nicht Hilfe zum Sterben.

Wichtiger Bestandteil der Debatte ist die stark umstrittene organisierte Sterbehilfe. Damit sind Organisationen gemeint, die kommerziell ausgerichtet sein können und für die es bisher keine speziellen rechtlichen Regelungen gibt. Den entscheidenden letzten Schritt muss der Sterbewillige hier jeweils selbst tun. Einige Abgeordnete befürworten ein Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zum Suizid. Auch die Bundesärztekammer mit ihrem Präsidenten Frank Ulrich Montgomery will den „nur scheinbar altruistischen Sterbehilfevereinen das Handwerk legen“. In der Gesellschaft dürfe kein Platz sein für „Todesengel, die Giftcocktails reichen und damit Geschäfte machen wollen“, sagte Montgomery unlängst. Auch Ärzte dürften nicht zu „Todescocktailverschreibern“ degradiert werden.

Einige Gruppen haben sich bereits gefunden und mit ihren Vorstellungen positioniert. So zielt etwa das bereits vorliegende Positionspapier der CDU-Abgeordneten Peter Hintze und Katherina Reiche, der CSU-Abgeordneten Dag-mar G. Wöhrl sowie der SPD-Abgeordneten Dr. Carola Reimann, Prof. Dr. Karl Lauterbach und Burkhard Lischka unter anderem darauf ab, mit einem streng regulierten „ärztlich assistierten Suizid“ fragwürdige Sterbehilfeorganisationen überflüssig zu machen. XXXDer Prozess der Meinungsbildung wird sich nach der Orientierungsdebatte fortsetzen. Für das Frühjahr ist eine Anhörung im Deutschen Bundestag geplant.

Eine endgültige Verabschiedung wird nicht vor Sommer 2015 angestrebt, damit ausreichend Zeit bleibt, einen Austausch von Expertise und Argumenten mit besonderer Sensibilität und Intensität zu ermöglichen.

Quelle / Copyright: CDU/CSU-Bundestagsfraktion