Nahezu 70 Jahre nach Kriegsende hat die Reparationsfrage ihre Berechtigung verloren

MdB Olav Gutting informiert / Bundesregierung hat ein umfangreiches System von Wiedergutmachungsregelungen geschaffen / Auszug aus einem Papier der CDU/CSU-Bundestagsfraktion

Aus dem Zweiten Weltkrieg herrührende mögliche Ansprüche Griechenlands auf Reparationen und Rückzahlung einer Zwangsanleihe Das bilaterale Verhältnis von Deutschland und Griechenland ist von gegenseitigem Respekt getragen und zeichnet sich durch eine gute Zusammenarbeit aus, die insbesondere durch die enge Verbindung der Länder im Rahmen von Europäischer Union (EU) und North Atlantic Treaty Organization (NATO) geprägt wird. Derzeit stehen die wirtschafts- und haushaltspolitischen Probleme im Vordergrund. Ungeachtet dessen ist sich Deutschland stets seiner historischen Verantwortung für die Verbrechen der nationalsozialistischen Zeit bewusst. Deutschland hat sich nach dem Zweiten Weltkrieg klar zu seiner Verantwortung für die Opfer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bekannt. Die Bundesregierung hat ein umfangreiches System von Wiedergutmachungsregelungen geschaffen.

Zu Beginn der 60er-Jahre hat die Bundesrepublik Deutschland mit zwölf westlichen Staaten Globalentschädigungsabkommen zum Ausgleich spezifischen NS-Unrechts abgeschlossen. Griechenland erhielt in diesem Zusammenhang Zahlungen in Höhe von 115 Mio. DM (deutsch-griechischer Vertrag vom 18. März 1960, BGBl. II 1961 S. 1596). Nach seinem Wortlaut (Artikel III) war mit diesem Vertrag auch für die griechische Seite die Frage der Wiedergutmachung von NS-Unrecht abschließend geregelt.

Der „Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“ vom 12. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 1318 ff. – "Zwei-plus-Vier-Vertrag") enthält die endgültige Regelung der durch den Krieg entstandenen Rechtsfragen. Er hatte erklärtermaßen das Ziel, eine abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland herbeizuführen, und es wurde deutlich, dass es weitere (friedensvertragliche) Regelungen über rechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem "Zwei-plus-Vier-Vertrag" nicht geben werde. Hieraus ergab sich auch, dass die Reparationsfrage nach dem Willen der Vertragspartner nicht mehr geregelt werden sollte.

Die einschlägige Formulierung der Charta von Paris lautet wörtlich: "Wir nehmen mit großer Genugtuung Kenntnis von dem am 12. September 1990 in Moskau unterzeichneten Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland und begrüßen aufrichtig, dass das deutsche Volk sich in Übereinstimmung mit den Prinzipien der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und in vollem Einvernehmen mit seinen Nachbarn in einem Staat vereinigt hat." Die Unterzeichnerstaaten der Charta von Paris haben damit die Rechtswirkungen des "Zwei-plus-Vier-Vertrages" auch für sich anerkannt.

Nahezu 70 Jahre nach Kriegsende und nach Jahrzehnten friedlicher, vertrauensvoller und fruchtbarer Zusammenarbeit der Bundesrepublik Deutschland mit der internationalen Staatengemeinschaft einschließlich dem NATO-Verbündeten und EU-Partner Griechenland hat die Reparationsfrage ihre Berechtigung verloren.

Deutschland hat seit Beendigung des Zweiten Weltkrieges in hohem Maß Reparationsleistungen erbracht, die die betroffenen Staaten nach allgemeinem Völkerrecht zur Entschädigung ihrer Staatsangehörigen verwenden sollten. Allein durch Wiedergutmachung und sonstige Leistungen wurde ein Vielfaches der ursprünglich auf der Konferenz von Jalta ins Auge gefassten Reparationen in Höhe von 20 Mrd. US-Dollar erbracht. Im Übrigen wären Reparationen mehr als 65 Jahre nach Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen ohne jede Präzedenz.

Der „Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“ enthält die endgültige Regelung der durch den Krieg entstandenen Rechtsfragen. Diesem Vertrag haben die der KSZE angehörenden Staaten in der Charta von Paris am 21. November 1990 zugestimmt; zu diesen Staaten gehört auch Griechenland.