Olav Gutting MdB: Wir benötigen eine Art Generalklausel gegen den Missbrauch von Steuergestaltungsmodellen - Rede zum Steuerrecht

Bei Jahressteuergesetzen haben wir es regelmäßig mit sog. Omnibusgesetzen zu tun. So auch das Jahressteuergesetz 2008. Es enthält zahlreiche Regelungen aus einer Vielzahl von zentralen Steuergesetzen, wie dem Einkommensteuergesetz, dem Körperschaftsteuergesetz und der Abgabenordnung. Während der überwiegende Teil lediglich technische Anpassungen und Änderungen enthält, gibt es einige Haltestellen dieses Omnibusses, bei denen wir genau hinschauen muessen.

Hierzu zählt die vorgesehene Änderung § 42 AO. Es ist gut, dass es bereits im Vorfeld der Beratungen zum Jahressteuergesetz gelungen ist, die geplante Änderung des § 42 der Abgabenordnung so zu präzisieren, dass wir im heutigen Entwurf eine brauchbare Diskussionsgrundlage finden. Die Finanzverwaltung braucht eine schärfere Waffe gegen die nicht enden wollenden missbräuchlichen Steuergestaltungen.

Ich sage hier aber ganz klar: Das muss verfassungsrechtlich einwandfrei und unter Berücksichtigung unserer rechtsstaatlichen Prinzipien erfolgen. Es war daher richtig, den ursprünglichen Entwurf zu überarbeiten. Eine völlige Beweislastumkehr zu Ungunsten des Steuerbürgers wäre mit uns nicht zu machen gewesen. Trotzdem benötigen wir eine Art Generalklausel gegen den Missbrauch von Steuergestaltungsmodellen. Sozusagen ein Schlussstein im Kampf gegen Steuergestaltung und damit mehr Steuergerechtigkeit.

Wir haben in den letzten Jahren viele Verlustzuweisungsmodelle zu Recht trockengelegt. Ein Teil der aktuellen Steuermehreinnahmen ist darauf zurückzuführen.

Nun ist ja nun keinem Steuerbürger verwehrt, seine rechtlichen Verhältnisse so zu gestalten, dass sich für ihn eine verhältnismäßig geringe Steuerlast ergibt. Und es ist ja auch keinem zu verdenken, wenn man frühestens Anfang Juli eines Arbeitsjahres dazu kommt, mit Hilfe seiner Arbeit den ersten ganzen Euro für sein eigenes Portemonnaie zu erwirtschaften.

Worum es geht ist die Ausschaltung von Missbrauch. Das "Hase und Igel Spiel" zwischen Steuerverwaltung und einigen wenigen Steuerbürgern ist leidig. Und man kann das meine ich auch nicht mehr sportlich sehen.

Wenn wir das zukünftig vermeiden wollen und eine gleichmäßigere und dadurch gerechtere Besteuerung haben wollen brauchen wir drei Dinge:

1. Eine erträgliche Steuerlast, die motiviert Steuern auch zu zahlen

2. Ein einfacheres und dadurch gerechteres Steuerrecht

3. Eine Anpassung des § 42 AO, wobei die jetzt vorliegende Änderung eine brauchbare Diskussionsgrundlage darstellt

Viel wichtiger ist es aber, die Ursache statt die Symptome zu bekämpfen.

Die Vorschläge von Gunnar Ulldal, Friedrich Merz und Paul Kirchhof dürfen nicht in den Annalen der Reformpolitik des deutschen Steuerrechts landen, sondern wir müssen uns vielmehr bei allen steuerpolitischen Diskussionen daran erinnern, dass wir Vereinfachung brauchen.

Solange wir uns aber immer wieder in der Reparaturwerkstatt wiederfinden, müssen wir uns leider mit Bordmitteln behelfen. Das gilt auch für die vom Bundesrat vorgeschlagene Anzeigepflicht für Steuergestaltungsmodelle.

Schon in meiner Rede zum Jahressteuergesetz 2007 hatte ich mich für eine vertretbare Anzeigepflicht für Steuergestaltungsmodelle ausgesprochen. Auch der Finanzausschuss hatte die Bundesregierung gebeten, Vorschläge zur Einführung einer gesetzlichen Anzeigepflicht für Steuergestaltungsmodelle bis Mitte des Jahres 2007 vorzulegen.

Ob der jetzt gemachte Vorschlag praktikabel ist werden die weiteren Beratungen zeigen. Manch einer hält einige der geplanten Änderungen und Anpassungen für eine Verkomplizierung unseres Steuerrechts.

Dies mag im Einzelnen sogar der Fall sein, ist aber – wenn man im System bleibt - im ständigen Fluss der Rechtsprechung und notwendiger Anpassungen an Realitäten unumgänglich.

Wir sehen aber auch Vereinfachungen. Mit der Einführung der elektronischen Lohnsteuermerkmale und Wegfall der Papierlohnsteuerkarte, und durch die Umstellung der Anmeldung zur Kapitalertragssteuer auf das elektronische Verfahren, wird dem jetzigen Stand der Technik Rechnung getragen.

Den Unternehmern und den Steuerbürgern, welche im täglichen Leben ganz selbstverständlich mit dem Computer umgehen und auch ihre Lohsteuererklärung zunehmend über die Elster-Schnittstelle verschicken, ist nicht verständlich, wieso jährlich immer noch ca. 40 Millionen Kartonlohnsteuerkarten verschickt werden.

Das neue Verfahren vermeidet unnötige Fehlerquellen und trägt nicht nur zur erheblichen bürokratischen Entlastung beim Steuerzahler, sondern auch in der Finanzverwaltung bei.

Sicherlich müssen wir im weiteren Gesetzgebungsverfahren peinlichst darauf achten, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei der Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale eingehalten werden und nur berechtigte Personen Zugriff zu den jeweiligen Daten erhalten.

In dieser Hinsicht sollte aber auch eine Versachlichung der Diskussionen zum Datenschutz erfolgen! Immerhin erhält die Finanzverwaltung mit Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nur die Daten, welche bereits jetzt schon auf der Lohnsteuerkarte eingetragen und der Finanzbehörde bekannt sind.

Lassen Sie uns also im weiteren Verfahren dafür sorgen, daß eine missbräuchliche Verwendung dieser Daten ausgeschlossen ist.

Eine weitere Neuerung mit Erörterungsbedarf stellt auch die geplante Einführung des Anteilsverfahrens dar.

Beim geplanten Anteilsverfahren soll das tatsächliche Verhältnis der insgesamt zu entrichtenden Lohnsteuer in der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Ziel der Einführung ist die Steuerlast der Ehegatten – meist Frauen - mit deutlich geringerem Einkommen zu senken und dadurch auch bei kleinen Einkommen einer Berufstätigkeit rentabel nachgehen zu können.

Insgesamt eine zu begrüßende neue Optionsmöglichkeit. Das hat ja auch die Opposition erkannt.

Die Teilnahme am Anteilsverfahren erfolgt freiwillig auf Antrag der Ehegatten und stellt eine weitere Möglichkeit neben der Kombination der Steuerklasse IV/IV und III/V dar.

Da die Teilnahme optional ist, sind auch die Probleme beim Datenschutz beherrschbar.

Eine weitere Haltestelle des Omibusses ist die EK 02-Thematik.

Im Bereich des Körperschaftssteuergesetzes führt die Feststellung und Auflösung des Erhöhungspotentials aus sog. EK 02-Beständen zu einer vielfach geforderten Vereinfachung des Steuersystems. Auch wenn der Regierungsentwurf im Gegensatz zum Referentenentwurf ein Wahlrecht für bestimmte Unternehmen enthält, sehe ich hier noch Erörterungsbedarf. In den Beratungen werden wir deshalb prüfen, ob eine Ausweitung des Wahlrechts möglich ist.

Obwohl der Omnibus schon gut gefüllt ist, sehe ich dennoch ein paar freie Plätze.

Einen sollten wir dabei für die Bewahrung des Hausbankprinzips reservieren.

Da nach den Geschäftsmodellen vieler Banken und Sparkassen die Finanzierungen und Geldanlagen bei demselben Kreditinstitut erfolgen, greift die Regelung des § 32 d EStG in das bewährte sogenannte Hausbankprinzip ein. Diese ungewollte Folge bei den Einschränkungen bei der Abgeltungssteuer sollten wir korrigieren.

Und auch der Nachtrag zur REITs Gesetzgebung zur Vermeidung von Doppelbesteuerung bereits belasteter Einkünfte steht an der Bushaltestelle und wartet.

Packens wir´s an, auf gute Beratungen!