MdB Olav Gutting informiert: Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements

















Am 6. Juli 2007 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements verabschiedet. Mit diesem Gesetz werden die Rahmenbedingungen, insbesondere im steuerlichen Bereich, für das bürgerschaftliche Engagement deutlich verbessert und damit ein Grundanliegen der Union verwirklicht.

Schon im Koalitionsvertrag vom 11. November 2005 hat sich die Union für eine Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements eingesetzt. Im Koalitionsvertrag heißt es dazu:

"Der Staat sollte das bürgerschaftliche Engagement durch die Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen, der Beachtung der Auswirkungen auf bürgerschaftliches Engagement bei jeder Gesetzgebung und eine gezielte Weiterentwicklung der Anerkennungskultur fördern. Dazu gehört eine Reform des Gemeinnützigkeitsrechts. Mit der Weiterentwicklung des Stiftungsrechts und Steuerrechts sollten Anreize geschaffen werden, sich durch Stiftungen an der Förderung des Gemeinwohls zu beteiligen."

Auf der Grundlage des Koalitionsvertrages hat dann am 19. Dezember 2006 der zuständige Finanzminister einen Referentenentwurf vorgelegt, der mit nur wenigen Veränderungen als Regierungsentwurf dem Deutschen Bundestag zugeleitet wurde. Durch intensive Beratungen in den zuständigen Arbeitsgruppen unserer Fraktion, durch Diskussionen in den zuständigen Ausschüssen des Bundestages und durch zahlreiche Anregungen aus einem öffentlichen Anhörverfahren des Finanzausschusses konnte der Entwurf deutlich verbessert werden. Das nunmehr verabschiedete Gesetz trägt in vielen Bereichen die Handschrift der Union.

Im Folgenden nenne ich Ihnen die wichtigsten Verbesserungen, die zum Teil bereits überwiegend ab 1. Januar 2007 in Kraft treten:

• Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den Spendenabzug von bisher 5 % (zur Förderung kirchlicher, religiöser und gemeinnütziger Zwecke) bzw. 10 % (für mildtätige, wissenschaftliche und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke) des Gesamtbetrages der Einkünfte (§ 10b Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG) auf 20 % für alle förderungswürdigen Zwecke.

• Verdoppelung der Umsatzgrenze für den Spendenabzug.

• Anhebung des Höchstbetrags für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital (Vermögensstockspenden, § 10 b Abs. 1a EStG) von 307.000 € auf 1 Mio. €.

• Abschaffung des zeitlich begrenzten Vor- und Rücktrags beim Abzug von Großspenden und der zusätzlichen Höchstgrenze für Spenden an Stiftungen. Dafür Einführung eines zeitlich unbegrenzten Spendenvortrags.

• Senkung des Satzes, mit dem pauschal für unrichtige Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendete Zuwendungen zu haften ist, von 40 % auf 30 % der Zuwendungen.

• Anhebung der Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen gemeinnütziger Körperschaften (§ 64 Abs. 3 AO) sowie der Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen (§ 67a AO) von jeweils insgesamt 30.678 € Einnahmen im Jahr auf jeweils 35.000 €.

• Anhebung des sog. Übungsleiterfreibetrags von 1.848 € bei unverändertem Anwendungsbereich auf 2.100 €.

• Einführung einer steuerfreien Pauschale für alle Verantwortungsträger in Vereinen i.H.v. 500 €.

• Gesetzliche Klarstellung bei Mitgliedsbeiträgen an Kulturfördervereine, wobei neu der Sonderausgabenabzug für Mitgliedsbeiträge an Vereine zur Förderung kultureller Einrichtungen auch bei Gegenleistungen (z.B. Freikarte) ist.

• Erleichterter Spendennachweis bis 200 €.

• Es wird zwar eine abschließende Formulierung der gemeinnützigen Zwecke erfolgen, jedoch mit einer Öffnungsklausel, durch die in den nicht aufgeführten Fällen eine von den Ländern zu benennende zentrale Stelle entscheidet, ob ein Vereinszweck als gemeinnützig anerkannt wird. Damit kann auch künftig flexibler auf gesellschafts- und sozialpolitische Entwicklungen reagiert werden. Eine abschließende Regelung würde bei gemeinnützigen Vereinen, deren Zweck in dem neuen Katalog nicht genannt ist, automatisch zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.

Soweit die wichtigsten Neuregelungen. In einem weiteren Schritt in dieser Legislaturperiode wird sich die Union noch den bedeutenden Fragen des Haftungsrechts widmen und sich für Verbesserungen und Erleichterungen einsetzten. Denn diejenigen, die sich freiwillig und ehrenamtlich engagieren, sollen nicht durch allzu enge Rahmen hohe Risiken eingehen.