Neuregelung bei Arbeitslosengeld II und Existenzgründung
Am 2. Juni hat der Bundestag Neuregelungen für das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) mit dem SGB-II-Fortentwicklungsgesetz beschlossen. Wir informieren Sie an dieser Stelle über die wichtigsten Änderungen:
Erwerbsfähigen Personen, die Arbeitslosengeld II beantragen, sollen Sofortangebote unterbreitet werden. Wer innerhalb eines Jahres zwei Mal eine angebotene Stelle oder Qualifizierung ausschlägt, muss mit einer Kürzung bis zu 60 Prozent rechnen, weigert sich ein Bezieher von ALG II dreimal in einem Jahr ohne guten Grund, ein Jobangebot anzunehmen, können ihm die kompletten Leistungen gestrichen werden. Bei Jugendlichen unter 25 Jahren sind im Fall einer wiederholten Pflichtverletzung auch die Kosten der Unterkunft und Heizung von der Sanktion betroffen.
Die Freibeträge für Vermögen werden zugunsten der Alterssicherung verschoben. Der Freibetrag für private Altersvorsorge soll auf 250 statt derzeit 200 Euro pro Lebensjahr angehoben werden. Der Höchstbetrag für sonstiges Vermögen soll im Gegenzug von 200 auf 150 Euro pro Lebensjahr gesenkt werden. Von einer Anrechnung unberührt bleiben weiterhin Einzahlungen in Riester-Verträge zur Altersvorsorge.
Zukünftig wird bei eheähnlichen Gemeinschaften die Beweislast umgekehrt und der Betroffene muss die Vermutung, dass es sich um eine Bedarfsgemeinschaft handelt, gegebenenfalls widerlegen und dies auch beweisen. Bei bestimmten Kriterien wird vermutet, dass eine Bedarfsgemeinschaft besteht. Hierzu zählen: Dauer der Beziehung, gemeinsames Konto, gemeinsame Kinder, Versorgung von Familienangehörigen und Verwandten. Außerdem sollen gleichgeschlechtliche Partnerschaften eheähnlichen Gemeinschaften gleichgestellt werden. Sie können eine Bedarfsgemeinschaft bilden, auch wenn es sich nicht um eine eingetragene Lebenspartnerschaft handelt.
Weitergehende Leistungen, z.B. für atypische Sonderbedarfe, sind ausgeschlossen. Im Unterschied zur früheren Sozialhilfe werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes mit Ausnahme der Kosten der Unterkunft und der Heizung grundsätzlich in pauschalierter Form erbracht.
Dem Missbrauch von Leistungen soll durch Kontrollen im Außendienst begegnet werden. Der Datenabgleich zwischen den Behörden zur Ausforschung verschwiegener Vermögenswerte wird erleichtert. Personen, die sich ohne Zustimmung ihres persönlichen Ansprechpartners außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten, können von der Leistung ausgeschlossen werden.
Außerdem gibt es noch Änderungen im Verwaltungsablauf: Arbeitsgemeinschaften und zugelassenen kommunalen Trägern wird es ermöglicht, die Bundesagentur für Arbeit als Träger der Arbeitsförderung mit der Ausbildungsvermittlung zu beauftragen.
Der Bewilligungszeitraum für Arbeitslosengeld II kann in den Fällen, in denen eine Veränderung der Verhältnisse nicht zu erwarten ist, auf bis zu zwölf Monate verlängert werden.
Die Regelungen zur Übermittlung statistischer Daten an die Kreise, kreisfreien Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände werden erweitert.
Existenzgründung: Instrumente zusammengelegt
Neben den Änderungen des ALG II wurde mit dem Gesetz der "Gründungszuschuss" beschlossen. Dieses Instrument soll arbeitslose Menschen beim Einstieg in eine erfolgreiche und nachhaltige Selbstständigkeit unterstützen.
Der Gründungszuschuss führt die bestehenden Förderungen "Überbrückungsgeld" und "Ich-AG" zusammen. Die Koalitionsparteien hatten sich im Koalitionsvertrag auf die Zusammenlegung der beiden Instrumente verständigt.
Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.
Erwerbsfähigen Personen, die Arbeitslosengeld II beantragen, sollen Sofortangebote unterbreitet werden. Wer innerhalb eines Jahres zwei Mal eine angebotene Stelle oder Qualifizierung ausschlägt, muss mit einer Kürzung bis zu 60 Prozent rechnen, weigert sich ein Bezieher von ALG II dreimal in einem Jahr ohne guten Grund, ein Jobangebot anzunehmen, können ihm die kompletten Leistungen gestrichen werden. Bei Jugendlichen unter 25 Jahren sind im Fall einer wiederholten Pflichtverletzung auch die Kosten der Unterkunft und Heizung von der Sanktion betroffen.
Die Freibeträge für Vermögen werden zugunsten der Alterssicherung verschoben. Der Freibetrag für private Altersvorsorge soll auf 250 statt derzeit 200 Euro pro Lebensjahr angehoben werden. Der Höchstbetrag für sonstiges Vermögen soll im Gegenzug von 200 auf 150 Euro pro Lebensjahr gesenkt werden. Von einer Anrechnung unberührt bleiben weiterhin Einzahlungen in Riester-Verträge zur Altersvorsorge.
Zukünftig wird bei eheähnlichen Gemeinschaften die Beweislast umgekehrt und der Betroffene muss die Vermutung, dass es sich um eine Bedarfsgemeinschaft handelt, gegebenenfalls widerlegen und dies auch beweisen. Bei bestimmten Kriterien wird vermutet, dass eine Bedarfsgemeinschaft besteht. Hierzu zählen: Dauer der Beziehung, gemeinsames Konto, gemeinsame Kinder, Versorgung von Familienangehörigen und Verwandten. Außerdem sollen gleichgeschlechtliche Partnerschaften eheähnlichen Gemeinschaften gleichgestellt werden. Sie können eine Bedarfsgemeinschaft bilden, auch wenn es sich nicht um eine eingetragene Lebenspartnerschaft handelt.
Weitergehende Leistungen, z.B. für atypische Sonderbedarfe, sind ausgeschlossen. Im Unterschied zur früheren Sozialhilfe werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes mit Ausnahme der Kosten der Unterkunft und der Heizung grundsätzlich in pauschalierter Form erbracht.
Dem Missbrauch von Leistungen soll durch Kontrollen im Außendienst begegnet werden. Der Datenabgleich zwischen den Behörden zur Ausforschung verschwiegener Vermögenswerte wird erleichtert. Personen, die sich ohne Zustimmung ihres persönlichen Ansprechpartners außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten, können von der Leistung ausgeschlossen werden.
Außerdem gibt es noch Änderungen im Verwaltungsablauf: Arbeitsgemeinschaften und zugelassenen kommunalen Trägern wird es ermöglicht, die Bundesagentur für Arbeit als Träger der Arbeitsförderung mit der Ausbildungsvermittlung zu beauftragen.
Der Bewilligungszeitraum für Arbeitslosengeld II kann in den Fällen, in denen eine Veränderung der Verhältnisse nicht zu erwarten ist, auf bis zu zwölf Monate verlängert werden.
Die Regelungen zur Übermittlung statistischer Daten an die Kreise, kreisfreien Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände werden erweitert.
Existenzgründung: Instrumente zusammengelegt
Neben den Änderungen des ALG II wurde mit dem Gesetz der "Gründungszuschuss" beschlossen. Dieses Instrument soll arbeitslose Menschen beim Einstieg in eine erfolgreiche und nachhaltige Selbstständigkeit unterstützen.
Der Gründungszuschuss führt die bestehenden Förderungen "Überbrückungsgeld" und "Ich-AG" zusammen. Die Koalitionsparteien hatten sich im Koalitionsvertrag auf die Zusammenlegung der beiden Instrumente verständigt.
Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.