Keine Doppelbesteuerung von Renten: Bundesfinanzhof weist Klagen zurück

Heute hat das höchste Finanzgerichts Deutschlands, der Bundesfinanzhof (BFH), zwei konkrete Klagen zur Besteuerung von Altersrenten abgewiesen und festgestellt, dass in den beiden konkreten Fällen (Az. X R 20/19 und X R 33/19) keine Renten doppelt besteuert werden. „Mit den beiden klageabweisenden Urteilen hat heute wieder einmal festgestellt, dass grundsätzlich keine Doppelbesteuerung vorliegt, wenn der steuerfrei zufließende Teil der Rente höher ausfällt als die ursprünglich erbrachten Beitragsleistungen während des Berufslebens. Damit hat er wieder einmal auch meine langjährige Position bestätigt, dass die seit 2005 umgesetzte Besteuerung von Renten richtig ist“, so Olav Gutting MdB, Berichterstatter der CDU/CSU-Bundestagsfraktion zum Einkommensteuerrecht.

„Grundsätzlich ist unumstritten, dass die nachgelagerte Besteuerung für alle Bürgerinnen und Bürger die finanziell bessere Lösung ist: So können Familien bereits während der beruflichen Erwerbsphase ihre Altersvorsorgebeiträge steuerlich geltend machen. Sie haben damit mehr Netto vom Brutto. Wenn dann später im Ruhestand die zufließenden Rentenleistungen versteuert werden müssen, sind diese in der Regel niedriger und können aufgrund der bestehenden Freibeträge steuerlich günstig vereinnahmt werden. So lösen beim Renteneinstiegsjahr 2020 erst Renten ab einer Höhe von etwa 13.800 EUR jährlich tatsächlich Steuern aus."

Der BFH hat mit Klageabweisung jedoch gegen die Auffassung des Bundesfinanzministeriums festgestellt, dass der Grundfreibetrag bei der Berechnung der steuerfreien Rentenleistungen unberücksichtigt bleiben muss. Auch steuermindernde Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die der steuerpflichtige Rentner selbst trägt, müssen künftig unberücksichtigt bleiben. Somit ist jetzt eindeutig geklärt, wie der versteuerte Teil der Rentenbeiträge und steuerfrei zufließende Rentenleistungen zu berechnen sind. „Die neue Rechtsprechung des BFH hat zwar keine Auswirkungen auf die Besteuerung von Bestandsrenten, jedoch möglicherweise auf zukünftige Altersrenten. Deshalb werden wir im kommenden Finanzausschuss des Deutschen Bundestags mit dem Bundesfinanzministerium diskutieren, wie die bestehende Übergangsregelung zur nachgelagerten Rentenbesteuerung an die neue BFH-Rechtsprechung anzupassen sein wird,“ so Olav Gutting MdB.

„Um es nochmals deutlich klarzustellen: laut BFH liegt nur dann eine unzulässige Doppelbesteuerung vor, wenn eine Person zweimal Steuern zahlt. Wurden oder werden die Rentenversicherungsbeiträge während des Erwerbslebens aus versteuertem Einkommen geleistet und später noch einmal die ausgezahlte Rente besteuert, könnte dies der Fall sein. Aber nicht bei jeder Besteuerung einer Rentenleistung handelt es sich um Doppelbesteuerung, auch wenn das von Klagevertretern und Verbänden oft gerne so dargestellt wird! Weiterer Fakt ist: von den etwa 21 Millionen Rentnerinnen und Rentnern zahlen nur etwa 5 Millionen und damit rund ein Viertel überhaupt Einkommensteuern.“

(Pressemitteilung vom 31. Mai 2021)